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Meilenstein für die soziale Absicherung von Ehepartner:innen und eingetragenen Partner:innen erreicht

Empfehlung SBLV

Der SBLV empfiehlt, nicht bis im Jahr 2027 zu warten, sondern die Thematik jetzt proaktiv anzugehen und diesen Versicherungsschutz frühzeitig umzusetzen. Wertvolle Informationen und unterstützende Fachpersonen sind hier zu finden: 

Eine minimale soziale Absicherung im Zusammenhang mit dem Bezug von Direktzahlungen wurde im Herbst 2018 erstmals in die Vernehmlassung gegeben. Nach intensiven Diskussionen, auch innerhalb der Branche, wurde das Grundprinzip schliesslich 2023 vom Parlament in das Landwirtschaftsgesetz aufgenommen.

Der Artikel 70a, Abs. 1, bst. i und Abs. 3, bst. g LwG.

Die Details zur Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung wurden im Agrarverordnungspaket 2024 bis zum 01.05.2024 in die Vernehmlassung gegeben. Der SBLV hat dazu Stellung genommen.
Der Bundesrat hat die endgültige Fassung des Agrarverordnungspakets 2024 am 06.11.2024 verabschiedet. Es handelt sich um neue Artikel in der Direktzahlungsverordnung, mit denen die Kranken- und Unfallversicherungsdeckung für Ehepartnerinnen und Ehepartner durchgesetzt werden soll.
Ein Großteil dieser Umsetzungsmaßnahmen war 2019 – 2020 in einer Arbeitsgruppe des BLW diskutiert worden, in der die betroffenen Akteure, insbesondere der SBLV und der SBV, vertreten waren. Gestützt auf einige Stellungnahmen aus der Vernehmlassung, aber gegen diejenige des SBLV, vereinfachte oder lockerte der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung, was den Nachweis der Deckung und die Kontrollen betrifft.
Das Inkrafttreten wurde auf das Jahr 2027 festgelegt.

Der SBLV hat diesen Sozialversicherungsschutz von Anfang an unterstützt und freut sich, dass er nun auch für Ehepartnerinnen, Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft, die für den Betrieb arbeiten, definitiv vorgesehen ist.

Die beiden Schwerpunkte dieses Versicherungsschutzes sind unverzichtbar und integraler Bestandteil der Absicherung des landwirtschaftlichen Betriebs und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegen Risiken. Sie ermöglichen die Finanzierung einer Ersatzlösung für eine Person, die ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.

Was sieht der Entwurf vor?

  • Deckung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Unfall).​ Keine Mutterschaftsentschädigung.
    • min. CHF 100 pro Tag​
    • Ab dem 61. Tag spätestens (Wartefrist max. 60 Tage)​
  • Vorsorge Risiko Invalidität oder Tod (Krankheit und Unfall)​
    • Jahresrente min. CHF 24’000 oder​
    • Kapital min. CHF 300’000 oder​
    • Kombination von beidem​
    • Kein Alterssparen

Was sind die Bedingungen?

  • Gilt für verheiratete Ehegatten oder eingetragene Partner:innen​
  • Alter unter 65 Jahre​n (Ausnahme: siehe Übergangsbestimmung).
  • Kein eigenes Einkommen oder eigenes Einkommen unter der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’050 im Jahr 2024)​
  • Regelmässige Arbeit und in beträchtlichem Umfang: Zweiverdienerabzug ist bei den Steuern​ gefordert.

Für wen gibt es Ausnahmen?

  • Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’050 im Jahr 2024)​
  • Keine Mitarbeit auf dem Betrieb, das heisst, kein Zweiverdienerabzug bei den Steuern​
  • Alter über 65 Jahre​n
  • Jährliches Einkommen des Betriebs unter 12’000 (Durchschnitt der zwei vorhergehenden Jahre)​
  • bei speziellen Betrieben (Gemeinden, Kantone, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe)​ gibt es keine Pflicht
  • Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung​

Das Inkrafttreten ist für 2027 festgelegt (2 Jahre später als der Rest der Verordnung).

Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung gilt nur für den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Personen, die am 01.01.2027 (bei Inkrafttreten) das 55. Altersjahr vollendet haben, sind von dieser Pflicht befreit.
Für alle Personen, die nach dem 01.01.2027 (bei Inkrafttreten) das 55. Altersjahr vollenden, gelten die neuen Bestimmungen.

Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn die Versicherung ab 2027 nicht vorhanden ist?

  • 10% der Direktzahlungen, min. CHF 500 bis max. CHF 2000 pro Jahr​
  • Für den 1. Wiederholungsfall: das Doppelte (%, min und max)
  • Für den 2. Wiederholungsfall das Vierfache (%, min und max)​

Der SBLV empfiehlt, nicht bis im Jahr 2027 zu warten, sondern die Thematik jetzt proaktiv anzugehen und diesen Versicherungsschutz frühzeitig umzusetzen. Wertvolle Informationen und unterstützende Fachpersonen sind hier zu finden: